Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Gesellschaft Stülb Fenster GmbH & Co. KG, Barlstrasse 28, D-56856 Zell, Deutschland

1. Geltungs- und Anwendungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der Stülb Fenster GmbH & Co. KG, Barlstraße 28, 56856 Zell (nachfolgend Auftragnehmer genannt) aus Bauverträgen (Lieferung und Einbau von Fenstern und Türen) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden auf diese Verträge keine Anwendung.

1.2 Ist neben der Herstellung und Lieferung der Fenster, Türen oder Zubehör der Einbau derselben nicht geschuldet, gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen für alle in Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Leistungen des Auftragnehmers an seine Kunden ( nachfolgend Auftraggeber genannt ).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

1.4 Sonstige Nebenabreden und Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

2. Angebote

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend.

3. Pläne und sonstige Auftragsunterlagen

3.1 Das Eigentum und die Patent-, Urheber- und Erfinderrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen wird vorbehalten und darf ohne dessen Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 3 % des Angebotspreises für entstandene Aufwendungen zu vergüten.

3.2 Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Verkaufsunterlagen wie Muster und Kataloge bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind diesem auf Verlangen wieder herauszugeben.

3.3 Fehlende, widersprüchliche und unvollständige Angaben in vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie im Rahmen einer üblichen Überprüfung nicht erkennbar sind.

4. Preise und Vergütung

4.1 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Alle Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Auftragnehmers gegen Berechnung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Insoweit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurückzufordern. Dies gilt insbesondere im Hinblick für Container und Paletten, die nur verliehen werden und im Eigentum des Auftragnehmers bleiben. Insoweit ist die Rücklieferung ohne besondere Aufforderung des Auftragnehmers vorzunehmen.

4.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, hat der Auftraggeber die auf Grund einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen nachgewiesenen Mehrkosten (insbesondere Materialpreis- und Löhnerhöhungen) zusätzlich zu bezahlen, wenn

  • die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
  • oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderung insgesamt
  • um mehr als 5 % gestiegen sind
  • oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
  • Die Neufeststellung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Anzeige des Auftragnehmers an den Auftraggeber.

4.3 Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4.4 Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren Verträgen auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.

4.5 Preise und Vergütungen werden mit Rechnungserteilung fällig.

4.6 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen erfüllungshalber angenommen.

4.7 Sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Auftragnehmer – vorbehaltlich anderer Rechte – dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung setzten, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

4.8 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen berechtigt. Bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Recht, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu verlangen, bleibt unberührt.

4.9 Bei neu entstandenen Geschäftsbeziehungen behält sich der Auftragnehmer vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen. Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.

4.10 Bei kundenspezifischen Produkten ( insbesondere Sonderanfertigungen) hat der Auftragnehmer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung von 1/3 des vereinbarten Preises, zahlbar spätestens drei Wochen vor Produktionsaufnahme. Dem Auftragnehmer steht es frei, dem Auftraggeber anteilige Zusatzkosten (z.B. Rüstkosten) in Rechnung zu stellen.

5. Besondere ergänzende Bestimmungen für Warenlieferungen und Lieferzeit

5.1 Die Lieferung erfolgt mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ab Betriebsgelände des Auftragnehmers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer, bei Eigentransporten mit Beladung des Fahrzeuges auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

5.2 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der hierfür geeignete Abladevorrichtungen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anlieferung rechtzeitig mitzuteilen. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

5.3 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.4 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Miteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.

5.5 Teillieferungen sind zulässig.

5.6 Vom Auftragnehmer angegebene Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt von dem Tage an, an dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, soweit er dazu verpflichtet ist oder dies angekündigt hat. Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein Aufmass verantwortlich vornehmen muss, gelten die Fristen von dem Tage an, an dem die notwendigen vom Auftraggeber oder einem Dritten zu erbringenden Vorleistungen erbracht sind und dies dem Auftragnehmer mitgeteilt wurde.

5.7 Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.

5.8 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen der Lieferanten berechtigen den Auftragnehmer, zu einem entsprechend späteren Termin zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

6. Abnahme

6.1 Lieferungen sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen.

6.2 Der Auftraggeber trägt die durch eine verweigerte oder verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 1 % des Auftragwertes zu bezahlen.Der Auftragnehmer darf dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Auftraggebers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Auftragnehmer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

7. Gewährleistung

7.1 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware nach Maßgabe von § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB als genehmigt. Der Auftraggeber hat für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

7.2 Behandlung und Lagerung

Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßer Lagerung der Ware obliegt dem Auftraggeber.

7.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Bestimmte Eigenschaften der Kaufsache oder des zu erstellenden Werkes gelten nur dann als garantiert (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie), wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen ist keine Zusicherungen von Eigenschaften.

7.4 Nachbesserung, Ersatzlieferung

Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Auftragnehmer auch bei wesentlichen Mängel zunächst nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist durchführen. Die Fristdauer beträgt mindestens drei Wochen nach Aufforderung durch den Auftraggeber.

7.5 Minderung und Rücktritt

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist, hat der Auftraggeber das Recht zur angemessenen Minderung. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Auftraggeber auch vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nichts besonderes aus der Art der Sache bzw. des Werkes oder des Mangels oder sonstiger Umstände ergibt. Eine Nachbesserung ist dem Auftragnehmer insbesondere dann unzumutbar, wenn die Kosten der Nacherfüllung 40 vom Hundert des vereinbarten Preises überschreiten.

7.6 Ausschluss anderer Gewährleistungsrechte

Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in Gestalt des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen und dem Recht zur Selbstvornahme sind ausgeschlossen Schadensersatz wegen Verletzung anderer Rechtsgüter als Leben, Körper und Gesundheit oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ( Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie ) kann nicht verlangt werden, wenn dem Auftragnehmer nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Verjährung

8.1 Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang.

8.2 Die gesetzliche Verjährung bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, bleibt unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die der Auftragnehmer in laufende Rechnung einstellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Auftragnehmer bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Rückabtretung der Forderungen in dem Umfang, in dem die 10 %-Grenze überschritten wird. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat er dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Auftragnehmers macht der Auftraggeber den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an den Auftragnehmer.

9.2 Vorstehende Abtretung zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers umfasst auch solche Forderungen, die der Verkäufer gegen einen Dritten in Folge einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

9.3 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für die Rechte des Auftragnehmers ist dieser unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die gegebenenfalls für eine Interventionsklage benötigt werden. Soweit ein Ausfall dadurch erlitten wird, dass ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.

9.4 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers oder einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall, dass die zurückerhaltene Ware voll verkaufsfähig ist, wird der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Im Fall der Rücknahme nicht – oder nur eingeschränkt verkaufsfähiger Ware wird nur ein verbliebener geminderter Wert der Ware gutgeschrieben. In jedem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 7 % des Kaufpreises erhoben. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware.

10. Warenzeichen, Handelnamen und sonstige Zeichen

Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Auftragnehmers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Auftraggebers verwenden oder anmelden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Gerichtstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist 56856 Zell.

Soweit der Besteller ein Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird 56856 Zell als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten festgelegt.

Es gilt deutsches Recht.

12. Frühere Vertragsbedingungen

Frühere allgemeine Geschäftsbedingungen sind aufgehoben.